Satzung des Vereins der Freunde der Albert-Schweitzer-Oberschule Beeskow e.V., beschlossen auf der Gründungsveranstaltung am 22.10.1992
zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 23.11.2009.

I.

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1




 
Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde der Albert - Schweitzer - Oberschule Beeskow e.V.".
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er hat seinen Sitz in Beeskow.
Der Verein beantragt nach Gründung die Eintragung in das Vereinsregister.
§ 2
 
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4




 
Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben auf der Basis der Gemeinnützigkeitsverordnung zu unterstützen.
Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen - auch solche kultureller Art - die im Aufgabenbereich einer modernen Oberschule förderungswürdig sind.
§ 5




 
Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II.

Mitgliedschaft und Einkünfte

§ 6



 
Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und Körperschaften.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitritterklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
§ 7
 
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende des Kalenderjahres.
§ 8






 
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
  1. den Beiträgen der Mitglieder
  2. den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder
  3. den Erträgnissen des Vermögens
Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt jährlich Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen sowie für Firmen, Organisationen und Körperschaften fest.

III.

Organe des Vereins

§ 9

 
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Zum erweiterten Vorstand gehören drei weitere Mitglieder.
§ 10


 
Der erweiterte Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und die/den Stellvertreter/in sowie den Schatzmeister und den Schriftführer.
Der erweiterte Vorstand bestimmt Art und Höhe der Zuwendungen an die Schule. Bei Stimmgeichheit entscheidet die Stimme des Vorstizenden.
§ 11
 
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Amtszeit von Vorstand, Ausschuss und Rechnungsprüfern beträgt zwei Jahre.
§ 12















 
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
  1. die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Wahl des Vorstandes und
  4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Solange die Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nicht stattgefunden hat, werden die Geschäfte von dem bisherigen Vorstand und Ausschuss sowie den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.
§ 13


 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§ 14
 
Die Stimmenübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht möglich.
§ 15


 
Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern notwendig. Sitzungsprotokolle und gefasste Beschlüsse werden vom 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer beurkundet.

IV.

Auflösung des Vereins

§ 16


 
Im Fall der Auflösung des Vereins (mit Dreiviertelmehrheit von der Mitgliederversammlung zu beschließen) oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem Schulträger der Oberschule zu mit der Bestimmung, dass es nur für gemeinnützige Zwecke gemäß § 3 dieser Satzung zu verwenden ist.
§ 17

 
Anlagen
- Protokoll der Mitgliederversammlung
- Vereinsmitglieder


Beeskow, 13. Januar 2010